Rechtsprechung
BGH, 22.07.2015 - IV ZR 257/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 195 BGB, § 5a VVG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VAG § 10a; VerbrKrG § 7; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 19.02.2013 - 5 O 301/12
- OLG Celle, 27.06.2013 - 8 U 63/13
- BGH, 22.07.2015 - IV ZR 257/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 257/13
Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).
Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).
Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG …
Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 257/13
Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). - EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 257/13
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 7 U 80/16
Private Rentenversicherung: Treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts gegen …
Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung nicht hinreichend erkennen lässt, welche Unterlagen der Versicherungsnehmer erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 257/13 -, Tz. 12). - LG Aachen, 06.01.2016 - 9 O 395/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sog. Policenmodells …
Dem steht die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.08.2015 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2015 (IV ZR 257/13) nicht entgegen. - LG München I, 12.10.2016 - 25 O 3873/16
Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG aF
Soweit der Kläger auf das Urteil des BGH vom 22.7.2015, IV ZR 257/13 Bezug nimmt, in der der BGH ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung als unzureichend beurteilt, steht dem der Beschluss des BGH vom 11. November 2015 (Anlage B 2) entgegen, mit dem die Revision gegen eine Entscheidung des OLG München zurückgewiesen wurde, in der die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung als ausreichend beurteilt wurde, was ausweislich der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auch Gegenstand des Verfahrens war.